RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0062

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art116;
ROG OÖ 1994 §36;

Rechtssatz

Im Falle der Versagung einer Umwidmung hat die belangte Behörde konkret die Widersprüche zu den Raumordnungszielen und andere Gesetzesverstöße aufzuzeigen. Allein mit der Aneinanderreihung naturschutzrechtlicher Anforderungen kann ein auf § 36 Oö. ROG gestützter Versagungsbescheid, der doch immerhin massiv in die Gemeindeautonomie eingreift, nicht gestützt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050062.X03

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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