RS Vwgh 2004/12/15 2003/13/0067

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist den im Beschwerdefall ins Treffen geführten Sachverhaltskomponenten, wie etwa der nicht erforderlichen Anwesenheit des Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, dem Fehlen eines festen Arbeitsplatzes oder einer festen Arbeitszeit keine Bedeutung zuzubilligen. Auch steht es der Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer die Tätigkeit für das Unternehmen nicht in Räumlichkeiten der Gesellschaft verrichtet und auch für andere Kapitalgesellschaften tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130067.X01

Im RIS seit

14.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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