RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0118

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92;
BDG 1979 §97;

Rechtssatz

§ 92 BDG 1979 sieht eine Disziplinarstrafe der Versetzung oder Verwendungsänderung nicht vor. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden sind im Rahmen der ihnen gemäß § 97 BDG 1979 zukommenden Zuständigkeit daher nicht befugt, derartige Maßnahmen über den Beamten in einem Disziplinarverfahren zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090118.X05

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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