RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die (Tatsachen-)Frage, ob einer beweglichen oder unbeweglichen Sache im Sinne des § 1 DMSG geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, erfordert regelmäßig die Einholung eines einschlägigen Sachverständigenbeweises.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090121.X04

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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