TE Vfgh Beschluss 1980/6/25 B281/80

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Veröffentlicht am 25.06.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120 ff

Leitsatz

Strafvollzugsgesetz; Beschwerde nach §121 Abs1; Nichtzuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Einschreiter, der im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Korneuburg (Außenstelle Göllersdorf) in Strafhaft einsitzt, gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters über die Verhängung einer Ordnungsstrafe sowie gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Korneuburg vom 8. Feber 1980, 14 Ns 1015/80-4, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. März 1980, 27 Bs 75/80, betreffend die Nichteinrechnung eines Zeitraumes in die Strafzeit.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, ist festzuhalten, daß nach Art144 B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG eine Beschwerde an den VfGH nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da gem. §121 Abs1 Strafvollzugsgesetz gegen die vom Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses getroffene Entscheidung Administrativbeschwerde an die Vollzugsoberbehörde ergriffen werden kann.

Hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Entscheidungen des Kreisgerichtes Korneuburg und des Oberlandesgerichtes Wien ist dagegen festzuhalten, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte zu entscheiden.

Die Beschwerde war sohin wegen der Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B281.1980

Dokumentnummer

JFT_10199375_80B00281_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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