RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0118

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte hat in seiner Funktion als Zusteller bei einem Postamt in mindestens 15 Fällen Nachnahmebeträge zwar einkassiert, diese jedoch nicht zur Verrechnung gebracht, sondern das Geld für sich verwendet. Die jeweiligen Nachnahmebeträge in der Höhe bis zu EUR 260,-- hat er jeweils erst nach ein bis zwei Wochen zur Verrechnung gebracht. Insoweit sich der Beamte darauf beruft, in mehr als zwei Drittel der ihm angelasteten Fälle den Schaden ohne Einschaltung der Dienstbehörde wieder gut gemacht und die in Frage stehenden Beträge, wenn auch verzögert, zur Einzahlung bzw. Abfuhr gebracht zu haben und unter einem eine Bereicherungsabsicht bei Tatbegehung mit der Begründung bestreitet, er habe sämtliche Beträge "nur nicht zeitgerecht" zur Verrechnung gebracht, so ist er darauf zu verweisen, dass dieser hier allein unter dem Aspekt eines Milderungsgrundes zu beachtenden Einwand nicht zum Erfolg führt, weil der Beamte nicht über einen präsenten Deckungsfonds verfügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090118.X03

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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