RS Vwgh 2004/12/16 2004/11/0139

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5 idF 2002/I/081;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des in § 7 Abs. 4 FSG 1997 genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit hatten die Kraftfahrbehörden schon nach der bisherigen Rechtslage auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen (Hinweis E 21. Jänner 2003, 2002/11/0227). Dies wurde im Rahmen der 5. FSG-Novelle ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen (§ 7 Abs. 5 FSG 1997). Es ist daher im Rahmen der Wertung des Verhaltens des Bf auch ein länger zurückliegendes Delikt zu berücksichtigen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110139.X01

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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