RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0145

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich bildet der berichtigte Bescheid mit dem Berichtigungsbescheid insofern eine Einheit, als der berichtigte Bescheid ab Rechtskraft des Berichtigungsbescheides als abgeändert zu beurteilen ist; demnach kommt auch der Unterlassung der Einbringung einer weiteren Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides keine rechtliche Bedeutung zu. Wird der berichtigte Bescheid allerdings durch den berichtigenden Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt, kommt der berichtigte Bescheid als Beschwerdegegenstand nicht (mehr) in Betracht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160145.X02

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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