RS Vwgh 2004/12/16 2003/07/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1451;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0039 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14180 A/1994 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen davon, daß Einforstungsrechte nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern eine doppelte Rechtsnatur mit privatrechtlichen Elementen aufweisen (Hinweis E 31.1.1992, 91/10/0024, VwSlg 13572 A/1992), kann aus der (zumindest teilweisen) öffentlich-rechtlichen Natur der Einforstungsrechte allein noch nicht geschlossen werden, daß solche Rechte nicht verjähren können. Richtig ist, daß auf im öffentlichen Recht wurzelnde Rechte die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht analog angewandt werden können (vgl Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 451). Verjährung kommt aber dort in Betracht, wo vom Gesetzgeber ausdrücklich oder im Interpretationsweg erschließbar die objektive Anwendung von Verjährungsbestimmungen angeordnet ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070156.X01

Im RIS seit

25.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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