Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2016Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Ein Zulassungsbesitzer darf sich betreffend die Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an andere Personen weder auf sein Gedächtnis noch nachträgliche Mitteilungen von Fahrzeuglenkern verlassen, ohne Gefahr zu laufen, zum Zeitpunkt einer Anfrage keine oder keine richtige Auskunft mehr geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann (vgl. etwa VwGH am 28.01.1983, 83/02/0013). Überdies sieht das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Aufbewahrung der Aufzeichnungen vor, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können.Ein Zulassungsbesitzer darf sich betreffend die Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an andere Personen weder auf sein Gedächtnis noch nachträgliche Mitteilungen von Fahrzeuglenkern verlassen, ohne Gefahr zu laufen, zum Zeitpunkt einer Anfrage keine oder keine richtige Auskunft mehr geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann vergleiche etwa VwGH am 28.01.1983, 83/02/0013). Überdies sieht das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Aufbewahrung der Aufzeichnungen vor, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können.
Schlagworte
Zulassungsbesitzer; Auskunftspflicht; Überlassung; Fahrzeug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2184.001.2016Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017