RS Vwgh 2004/12/16 2001/07/0165

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §6 Abs4;
AWG 1990 §45a idF 2000/I/090;
DeponieV 1996 §5;
VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs4 idF 1997/I/059;
WRG 1959 §31d Abs3 litc Z2 idF 1997/I/059;
WRG 1959 §31d Abs3 litc Z3 idF 1997/I/059;
WRG 1959 §31d Abs7;

Rechtssatz

Die im § 5 der Deponieverordnung ausgesprochenen Ablagerungsverbote sind kraft der Bestimmung des § 31b Abs. 4 WRG 1959 Stand der Technik. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den Ablagerungsverboten des § 5 der Deponieverordnung erfasst werden, widerspricht damit dem gesetzlich statuierten Standard der Betriebsweise einer Deponie. Dass für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote im § 5 der Deponieverordnung in den Anpassungsnormen für Altanlagen im § 31d Abs. 3 lit. c Z. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 WRG 1959 längere Zeiträume normiert und ermöglicht wurden, mag durchaus mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein, die als Stand der Technik gesetzten Deponierungsverbote zur Gänze einzuhalten. Dass die vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der Deponieverordnung trotzdem zum Stand der Technik erklärt wurde, lässt indessen erkennen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Einhaltung der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verbundenen Schwierigkeiten zu erzielen trachteten. Hiefür durch die abgabenrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG 1989 dem Deponiebetreiber einen Anreiz zu bieten, war ein einleuchtendes ordnungspolitisches Mittel (Hinweis E 10. Juni 1999, 98/07/0101). Da sich durch die Überleitung der Übergangsbestimmungen ab Inkrafttreten des § 45a AWG 1990 idF der Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 keine Änderung hinsichtlich der erforderlichen Einhaltung des Standes der Technik für die Inanspruchnahme der begünstigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG 1989 ergeben hat, gilt dies sinngemäß auch für die ab 1. Jänner 2001 anzuwendende Rechtslage.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070165.X01

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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