Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.11.2016Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG besteht tatsächlich nur einmal. Dies bedeutet, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten.Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG besteht tatsächlich nur einmal. Dies bedeutet, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten.
Schlagworte
Zulassungsbesitzer; Auskunftspflicht; Überlassung; Fahrzeug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2184.001.2016Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017