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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
§ 41 Abs. 2 letzter Satz AVG ordnet nicht an, dass alle Pläne, die der Behörde im Zuge eines Verfahrens vorgelegt werden, zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind und dass darauf bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinzuweisen ist. § 41 Abs. 2 letzter Satz AVG sieht vielmehr lediglich vor, dass dann, wenn für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben ist. Pläne sind jedenfalls dann zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Sofern das Gesetz eine solche Auflage nicht ausdrücklich vorsieht, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine solche Auflage stattzufinden hat oder nicht. Eines der Kriterien für eine solche Auflage ist, ob sie erforderlich ist, damit die Beteiligten vom Verfahrensgegenstand ausreichend Kenntnis erlangen und die Möglichkeit haben, ihre Rechte wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070166.X01Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008