RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0146

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0147

Rechtssatz

Der (Einfuhr)Umsatzsteuer unterliegt (jegliche) Einfuhr von Gegenständen, wenn der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt (vgl. § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994). Ob der Einfuhr ein bestimmtes Geschäft zu Grunde gelegen ist, ist für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160146.X01

Im RIS seit

20.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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