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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §13 Abs2 idF 2001/I/131;Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien (759 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, Besonderer Teil, Zu Z 8, Änderung von § 13 GGG, Punkt 4) entspricht der neue Abs. 2 inhaltlich dem ersten Satz des § 13 GGG in seiner bisherigen Fassung. Somit war es nicht Absicht des Gesetzgebers, der Neufassung des § 13 Abs. 2 GGG einen anderen Inhalt zu geben als der erste Satz des § 13 GGG in der Altfassung schon hatte. Werden die Wortlaute der Altfassung des § 13 erster Satz GGG mit der Neufassung des § 13 Abs. 2 GGG verglichen, dann kann die geänderte Formulierung nicht so ausgelegt werden, dass damit eine Änderung hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung zur Erlangung der Gebührenbefreiung eingetreten ist. Eine solche wesentliche zeitliche Einschränkung der Antragstellung auf Gebührenbefreiung ist aus der Neufassung nicht ableitbar. Im Übrigen findet sich für eine solche bedeutsame Änderung zur bisherigen Rechtslage auch kein Hinweis in den Gesetzesmaterialien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160193.X01Im RIS seit
18.01.2005