TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/26 B392/77, B393/77

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Veröffentlicht am 26.06.1980
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art95
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Bgld LandtagswahlO 1949 §28 Abs2
Bgld LandtagswahlO 1949 §29 Abs2
EGVG ArtII Abs6 litb
VfGG §82 Abs3 dritter Satz
VfGG §83 Abs1
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 83 heute
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  5. VfGG § 83 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  7. VfGG § 83 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 83 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  9. VfGG § 83 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Beachte

ebenso Erk. B437 bis 440/77 vom gleichen Tag betreffend Bgld. Gemeindewahlordnung

Leitsatz

Bgld. Landtagswahlordnung; rechtswidrige Streichung aus dem Wählerverzeichnis; Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie anläßlich der Wahl in den Landtag des Burgenlandes 1977 aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde Neustift bei Güssing gestrichen worden sind, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht verletzt worden.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Die Beschwerdeführer waren für die am 2. Oktober 1977 stattgefundenen Wahlen in den Landtag des Burgenlandes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Neustift bei Güssing eingetragen.römisch eins.1.a) Die Beschwerdeführer waren für die am 2. Oktober 1977 stattgefundenen Wahlen in den Landtag des Burgenlandes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Neustift bei Güssing eingetragen.

Gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis wurde gem. §27 der Bgld. Landtagswahlordnung, LGBl. 5/1949, idF des LG LGBl. 28/1976 (im folgenden kurz: LWO) innerhalb der Auflagefrist mit der Begründung Einspruch erhoben, daß die Beschwerdeführer seit acht Jahren in Wien wohnhaft seien.Gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis wurde gem. §27 der Bgld. Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt 5 aus 1949,, in der Fassung des LG Landesgesetzblatt 28 aus 1976, (im folgenden kurz: LWO) innerhalb der Auflagefrist mit der Begründung Einspruch erhoben, daß die Beschwerdeführer seit acht Jahren in Wien wohnhaft seien.

Die Gemeindewahlbehörde Neustift bei Güssing hat in ihrer Sitzung vom 23. August 1977 beschlossen, daß die Beschwerdeführer aus dem Wählerverzeichnis nicht zu streichen sind. Eine Begründung ist aus dem Beratungsprotokoll nicht ersichtlich.

Gegen diese Entscheidungen haben die Einspruchswerber Berufung erhoben und sie damit begründet, daß die beiden Beschwerdeführer seit ungefähr acht Jahren in Wien wohnten und nur gelegentlich auf Besuch nach I. (ein Ortsteil von Neustift) kämen.Gegen diese Entscheidungen haben die Einspruchswerber Berufung erhoben und sie damit begründet, daß die beiden Beschwerdeführer seit ungefähr acht Jahren in Wien wohnten und nur gelegentlich auf Besuch nach römisch eins. (ein Ortsteil von Neustift) kämen.

b) Die Bezirkswahlbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing (im folgenden kurz: Bezirkswahlbehörde) hat in ihrer Sitzung vom 2. September 1977 in Ansehung des den Beschwerdeführer J. K. betreffenden Streichungsbegehrens den folgenden Beschluß gefaßt:

"Der Vorsitzende tritt der Anschauung der 3 Beisitzer bei, die den ordentl. Wohnsitz des J. K. in Wien mit der Begründung bejahen, daß er dort den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen hat.

Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde wird mit Stimmenmehrheit aufgehoben und das Streichungsbegehren mit Stimmenmehrheit bewilligt."

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin E. K. wurde die gleiche Entscheidung beschlossen.

c) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre die beiden Beschwerdeführer betreffenden Beschlüsse am 6. September 1977 dem Bürgermeister von Neustift (als Leiter der Gemeindewahlbehörde) mitgeteilt.

Die Beschwerdeführer geben an, daß sie erst ganz kurz vor der Wahl informell von den sie betreffenden Beschlüssen der Bezirkswahlbehörde erfahren haben. Dieses Vorbringen wird von der belangten Behörde nicht bestritten.

d) Die Beschwerdeführer wurden tatsächlich aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde Neustift gestrichen.

2. Gegen diese Streichungen aus dem Wählerverzeichnis wenden sich die vor liegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden. Darin wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes behauptet.

3. Der VfGH hat gem. §187 ZPO iVm §35 VerfGG die Verfahren zu B392, 393/77 und die Verfahren zu B437 bis 440/77 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.3. Der VfGH hat gem. §187 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG die Verfahren zu B392, 393/77 und die Verfahren zu B437 bis 440/77 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Gem. §29 Abs2 LWO nehmen an der Landtagswahl nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis und ihre Streichung aus dieser Liste greifen daher unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein.

Die Streichung aus dem Wählerverzeichnis ist kein Bescheid iS des Art144 Abs1 erster Satz B-VG, sondern ein Verwaltungsakt, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen ist (vgl. hiezu zB VfSlg. 7669/1975 und 7823/1976 sowie VfGH 6. 3. 1980 B405/78). Ein solcher Verwaltungsakt ist nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim VfGH bekämpfbar.Die Streichung aus dem Wählerverzeichnis ist kein Bescheid iS des Art144 Abs1 erster Satz B-VG, sondern ein Verwaltungsakt, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen ist vergleiche hiezu zB VfSlg. 7669/1975 und 7823/1976 sowie VfGH 6. 3. 1980 B405/78). Ein solcher Verwaltungsakt ist nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim VfGH bekämpfbar.

b) Die Streichung aus dem Wählerverzeichnis wurde zwar von der Gemeindewahlbehörde Neustift durchgeführt; ihr Vorgehen war aber durch den Beschluß der Bezirkswahlbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 2. September 1977 derart eindeutig vorausbestimmt, daß kein Raum für einen Willensakt der Gemeindewahlbehörde offen blieb; die Streichung war daher eine bloß exekutive Tätigkeit.

Der bekämpfte Verwaltungsakt ist sohin der Bezirkswahlbehörde zuzurechnen.

c) Ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Streichung aus dem Wählerverzeichnis ist nicht vorgesehen.

Der administrative Instanzenzug ist erschöpft.

d) Nähere Erörterungen über die Rechtzeitigkeit der Beschwerden erübrigen sich. Die Beschlüsse der Bezirkswahlbehörde über die Streichung der Beschwerdeführer aus dem Wählerverzeichnis wurden am 2. September 1977 gefaßt. Die Streichung kann erst nach diesem Zeitpunkt durchgeführt worden sein. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerden wurden am 14. Oktober 1977 zur Post gegeben. Die im §82 Abs2 VerfGG vorgesehene sechswöchige Beschwerdefrist ist also jedenfalls gewahrt, ohne daß geklärt zu werden brauchte, wann die Beschwerdeführer von der Streichung Kenntnis erlangt haben.

e) Alle Prozeßvoraussetzungen sind gegeben.

Die Beschwerden sind zulässig.

2. a) Gem. §28 Abs2 LWO hat in einem Verfahren, betreffend den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, die Bezirkswahlbehörde binnen fünf Tagen endgültig zu entscheiden. Dem folgenden Abs3 zufolge ist nach Rechtskraft der Entscheidung das Wählerverzeichnis sofort richtigzustellen.

Wenngleich nach ArtII Abs6 litb EGVG 1950 das AVG in den Angelegenheiten der Durchführung von Landtagswahlen keine Anwendung findet und die LWO keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, sind doch die grundsätzlichen Bestimmungen des AVG auch hier anzuwenden (vgl. VfSlg. 7017/1973). Insb. waren die Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde über die Streichungen aus dem Wählerverzeichnis bescheidmäßig zu verfügen.Wenngleich nach ArtII Abs6 litb EGVG 1950 das AVG in den Angelegenheiten der Durchführung von Landtagswahlen keine Anwendung findet und die LWO keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, sind doch die grundsätzlichen Bestimmungen des AVG auch hier anzuwenden vergleiche VfSlg. 7017/1973). Insb. waren die Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde über die Streichungen aus dem Wählerverzeichnis bescheidmäßig zu verfügen.

Bescheide sind aber hier nicht erlassen worden. Insb. wurden die Beschlüsse der Bezirkswahlbehörde vom 2. September 1977 weder mündlich verkündet noch schriftlich zugestellt. Die Streichungen der Beschwerdeführer aus dem Wählerverzeichnis waren, da ihnen keine Bescheide zugrunde lagen, unzulässig.

Die Beschwerdeführer sind durch die Streichungen aus dem Wählerverzeichnis also in ihrem durch Art95 iVm Art26 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Landtag verletzt worden.Die Beschwerdeführer sind durch die Streichungen aus dem Wählerverzeichnis also in ihrem durch Art95 in Verbindung mit Art26 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Landtag verletzt worden.

b) Zum Inhalt der erwähnten Beschlüsse verweist der VfGH auf sein Erk. VfSlg. 7766/1976. Darin hat er zum Ausdruck gebracht, es sei nicht ausgeschlossen, daß eine Person einen ordentlichen Wohnsitz in der Stadt und einen weiteren ordentlichen Wohnsitz am Land besitzt.

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wählerevidenz, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsverfahren, Anwendbarkeit AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B392.1977

Dokumentnummer

JFT_10199374_77B00392_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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