RS Vwgh 2004/12/16 2004/11/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §24 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0067 E 16. Dezember 2004 2004/11/0068 E 16. Dezember 2004

Rechtssatz

Gemäß § 9 VStG kann der verantwortliche Beauftragte nur eine Person "sein", die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Schon daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen nicht nur im Bestellungszeitpunkt sondern während der gesamten Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter vorliegen müssen. Es ist die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung und den Nachweis der Bestellung gegenüber der Behörde. Wird nur eine dieser Voraussetzungen aufgehoben, endet auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter(Hinweis E 26. September 1994, 93/10/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110066.X02

Im RIS seit

07.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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