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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §13 Abs2;Rechtssatz
§ 19 Krnt GSLG 1998 sieht vor, dass die Agrarbehörde unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten über die in Abs 1 näher umschriebenen Angelegenheiten entscheidet; die erst mit dem Krnt GSLG 1998 geschaffene Sonderzuständigkeit des § 18 Abs 8 legcit geht daher einer Zuständigkeit nach § 19 legcit immer vor. Die Berufung auf § 19 legcit bei der Entscheidung über Minderheitenbeschwerden entspricht daher nicht dem Gesetz; solche Entscheidungen können nie unter § 19 legcit fallen. Eine Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 lit. c legcit ist darüber hinaus von der zuvor erfolgten Durchführung einer (erfolglosen) Streitbeilegung abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070114.X01Im RIS seit
11.01.2005