RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0145

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
GdO Slbg 1994 §80;
GdO Slbg 1994 §82;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist auch im Verfahren der Gemeindeaufsichtsbehörden die Anwendung des AVG in dem Umfang geboten, als sich nicht aus den Vorschriften über die Gemeindeaufsicht anderes ergibt. Von den für den vorliegenden Fall wesentlichen Regelungen des AVG sieht die Salzburger Gemeindeordnung 1994 keine abweichenden Bestimmungen vor (vgl. § 80 und §§ 82 ff GemO). (Hier Vorschreibung der Getränkesteuer betroffen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160145.X01

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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