RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0114

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §18 Abs5;
GSLG Krnt 1998 §18;

Rechtssatz

§ 18 Krnt GSLG 1998 ist eine Einschränkung der Eingriffsbefugnis der Agrarbehörde auf "gravierende" Verstöße nicht zu entnehmen. § 18 Abs. 5 legcit spricht - ohne jegliche Einschränkung in Hinblick auf das Gewicht des Verstoßes - davon, dass die Agrarbehörde Beschlüsse oder Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft aufzuheben hat, die ihren Wirkungskreis überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen. Bei Minderheitenbeschwerden sind die Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde daher dahin zu überprüfen, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2003/07/0110). Darauf, ob eine solche Verletzung "gravierend" wäre oder nicht, kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070114.X03

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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