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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §13 Abs2;Rechtssatz
§ 18 Krnt GSLG 1998 ist eine Einschränkung der Eingriffsbefugnis der Agrarbehörde auf "gravierende" Verstöße nicht zu entnehmen. § 18 Abs. 5 legcit spricht - ohne jegliche Einschränkung in Hinblick auf das Gewicht des Verstoßes - davon, dass die Agrarbehörde Beschlüsse oder Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft aufzuheben hat, die ihren Wirkungskreis überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen. Bei Minderheitenbeschwerden sind die Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde daher dahin zu überprüfen, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2003/07/0110). Darauf, ob eine solche Verletzung "gravierend" wäre oder nicht, kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070114.X03Im RIS seit
11.01.2005