TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/26 G6/79, G25/79, G54/79

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Veröffentlicht am 26.06.1980
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs4
ASVG §257
ASVG §259 Abs1
B-PVG §74 Abs1
GSPVG §78
VfGG §27
VfGG §62
VfGG §63
VfGG §64
VfGG §65

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 336/1980 am 24. Juli 1980

Leitsatz

ASVG idF des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978; Aufhebung einiger Worte in §259 Abs1 (betreffend Witwerpension) GSPVG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in §78 (betreffend Witwerpension) B-PVG idF des ArtXVI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in §74 Abs1 (betreffend Witwerpension)

Spruch

I.1. In §259 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, idF des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 werden die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 26. Juni 1981 in Kraft.

Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

2. In §78 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes - GSPVG, BGBl. 292/1957, waren die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§74) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig.

3. In §74 Abs1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes - B-PVG, BGBl. 28/1970, idF des ArtXVI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 waren die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§70) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig.

II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.

III. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Oberlandesgericht Wien beantragt, über die Verfassungsmäßigkeit einiger Worte in den die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerpension betreffenden §§259 ASVG, 78 GSPVG und 74 B-PVG zu erkennen. Es hat über Berufungen gegen Urteile von Schiedsgerichten der Sozialversicherung zu entscheiden, mit denen über Begehren auf Gewährung solcher Pensionen abgesprochen wurde, und erachtet diese Bestimmungen (in der nach seiner Meinung maßgeblichen Fassung) für gleichheitswidrig.

Die Bundesregierung hält den Antrag auf Prüfung des §259 ASVG für unzulässig, da er lediglich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit begehre, die Bestimmung aber nicht außer Kraft getreten sei, und tritt in der Sache sämtlichen Anträgen entgegen.

II. Der mit "Witwerpension" überschriebene §259 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955 (ASVG), lautet (in der Stammfassung):

"Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen."

Dieser Text ist unverändert geblieben. Durch das Bundesgesetz über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. 280/1978, wurde ihm ein weiterer (für das vorliegende Verfahren aber nicht wesentlicher) Absatz angefügt, sodaß er seit 1. Juli 1978 die Bezeichnung Abs1 trägt (ArtXIV Z5).

Der gleichfalls unter der Rubrik "Witwerpension" stehende §78 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. 292/1957 (GSPVG), lautete:

"Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§74) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen."

Der sonst wörtlich gleichlautende §74 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. 28/1970 (B-PVG), verwies für den Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf §70 B-PVG. Sowohl §78 GSPVG wie §74 B-PVG erhielten durch das Gesetz BGBl. 280/1978 die Bezeichnung Abs1 (ArtXV Z1 und XVI Z1). Mit Inkrafttreten des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 560/1978 (GSVG), und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 559/1978 (BSVG), am 1. Jänner 1979 wurden beide Bestimmungen jedoch aufgehoben (§§253 GSVG, 240 BSVG) und durch gleichartige neue Bestimmungen ersetzt (§§137 GSVG, 128 BSVG).

III. Die Anträge sind zulässig.

Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß das Oberlandesgericht Wien als zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht im Verfahren zu 32 R 2004/78 §259 Abs1 ASVG anzuwenden hat. Daß der Antrag nur die Feststellung begehrt, daß §259 ASVG idF vor der Beifügung der Absatzbezeichnung durch BGBl. 280/1978 verfassungswidrig war, steht einer Erledigung in der Sache nicht entgegen. Ob eine Norm noch in Kraft steht oder bereits außer Kraft getreten ist, ist nämlich keine Frage der Zulässigkeit eines Normenprüfungsantrages, sondern eine solche der Sachentscheidung, die der Gerichtshof an der jeweiligen Situation auszurichten hat (vgl. VfSlg. 4920/1965 und 8253/1978).

Was die bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen des GSPVG und des B-PVG betrifft, ist es im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten (5. Dezember 1977 und 24. Oktober 1978) zumindest nicht denkunmöglich, anzunehmen, daß das antragstellende Gericht sie in den Verfahren zu 35 R 106/79 und 32 R 140/79 noch anzuwenden hat. Der VfGH hält sich nämlich nicht für berechtigt, in der Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag wäre also nur dann zurückzuweisen, wenn die zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bilden würde (vgl. zuletzt VfSlg. 7999/1977, 8136/1977 und 8318/1978); ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor.

IV. Die Anträge sind auch begründet.

1. Die angefochtenen Bestimmungen enthalten die besonderen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwerpension. Demgegenüber gebührt nach dem ersten Absatz der §§258 ASVG, 77 GSPVG und 73 B-PVG die Witwenpension grundsätzlich ohne solche Voraussetzungen. Während der Witwe die Pension also ohne Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des versicherten Ehemannes und ihre eigene Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit gebührt, erhält sie der Witwer nur, wenn die versicherte Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist und selbst dann nur für die Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.

Gegen diese unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau trägt das antragstellende Gericht folgende Bedenken vor:

"Grundsätzlich soll die Hinterbliebenenpension an die Stelle des infolge des Todes des Versicherten weggefallenen Unterhaltsanspruches treten. Entsprechend dem früheren Verständnis der Aufteilung von Rechten und Pflichten der Ehegatten war auch die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes und der Ehefrau unterschiedlich geregelt. Gemäß §91 (alt) ABGB oblag dem Ehemann die Verbindlichkeit, der Ehegattin nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen. Im Falle der Dürftigkeit hatte auch der Ehemann als Folge der allgemeinen Beistandspflicht (§44 ABGB) gegen die Ehegattin Anspruch auf Unterhalt.

Durch das Bundesgesetz vom 1. 7. 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. 412/1975, das mit hier nicht bedeutsamen Ausnahmen am 1. 1. 1976 in Kraft trat, ist eine grundsätzliche Änderung eingetreten. Gemäß §89 ABGB sind die gegenseitigen persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten grundsätzlich gleich. §94 ABGB ordnet einleitend an, daß die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben. Auch §94 ABGB geht somit von dem Grundsatz gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partner aus, sodaß beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, womit der gegenüber dem Ehegatten unbedingte Unterhaltsanspruch der Gattin beseitigt wurde.

Diese grundsätzliche Gleichstellung der Ehegatten hinsichtlich ihrer gegenseitigen Unterhaltsansprüche beseitigte die frühere sachliche Grundlage einer verschiedenen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- und Witwerpension, ohne daß aber auch hier die Konsequenzen gezogen wurden."

Der Schlußfolgerung des antragstellenden Gerichtes, dies sei gleichheits- und daher verfassungswidrig, hält die Bundesregierung zunächst ganz allgemein die Rechtsprechung des VfGH zur Gleichheit der Geschlechter und im besonderen das Erk. VfSlg. 4678/1964 entgegen, in dem der Gerichtshof es nicht als unsachlich angesehen hat, daß außereheliche Kinder eines verstorbenen Bundesbeamten keinen Anspruch auf Waisenpension haben und ihren Müttern keine Witwenpension zukommt. Die Bundesregierung nimmt ferner auf jene Rechtsprechung bezug, wonach es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, von einem gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, wenn die Differenzierung an sich sachlich begründbar sei (VfSlg. 5481/1967, 5862/1968, 6030/1969, 7331/1974 und 8457/1978). Auch ein Abweichen vom Ordnungssystem des Familienrechtes sei als solches noch nicht verfassungswidrig. Es komme eben nicht auf die normativen Feststellungen des Gesetzgebers in anderen Bereichen, sondern nur darauf an, ob die in Rede stehende Differenzierung im Tatsächlichen begründet sei. Dazu führt die Bundesregierung sodann aus:

"Bei einer Gegenüberstellung der dem Sozialversicherungsrecht zugrunde liegenden Normen des Familienrechtes mit dem gesellschaftlichen Tatsachenbereich fällt aber auf, daß der Verfassungsgerichtshof noch in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1970, G12/70, VfSlg. 6219, keine Bedenken gegen die in den §§91 und 92 ABGB verankerten gesellschaftlichen Vorstellungen gehabt hat, wonach der Ehegatte auch in den Fällen, in denen die Ehegattin berufstätig ist und Einkünfte erzielt, für die Kosten des Haushaltes aufzukommen hat. In diesem Erkenntnis meinte der Verfassungsgerichtshof, daß eine auf diesen Grundsätzen aufbauende Regelung der Gewährung der Haushaltszulage nicht gleichheitswidrig - also sachlich gerechtfertigt - sei. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang zunächst nur, daß auch die angefochtene Bestimmung des §259 ASVG die erwähnten Vorstellungen reflektiert.

Nun kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß diese ..... aus dem Jahre 1811 stammenden Regelungen zum Zeitpunkt des genannten Erkenntnisses nicht mehr voll und ganz den geänderten Vorstellungen über die Stellung der Geschlechter zueinander entsprochen haben. So hat auch der Gesetzgeber diesem Wandel schon seit längerem im Bereich der Familienrechtsreform durch Teilreformen Rechnung getragen: Zu nennen sind insbesondere das Bundesgesetz vom 17. Feber 1960, BGBl. Nr. 58, über die Neuordnung der Annahme an Kindesstatt, das Bundesgesetz vom 8. März 1967, BGBl. Nr. 122, mit dem vormundschaftsrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geändert werden, das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, das Bundesgesetz vom 14. Februar 1973, BGBl. Nr. 108, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit geändert werden, das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl. Nr. 80, über die Förderung der Familienberatung (Familienberatungsförderungsgesetz), das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975, BGBl. Nr. 412, über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975, BGBl. Nr. 417, über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975), das Bundesgesetz vom 20. Mai 1976, BGBl. Nr. 250, über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern und schließlich das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. Nr. 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts.

Die auf den mehr als 150 Jahre alten Grundsätzen aufbauenden Regelungen, wie die oben erwähnten Bestimmungen über die Haushaltszulage, waren im Jahre 1970 trotz diesem durch Gesetzesänderungen dokumentierten Wandel der familienrechtlichen Grundsätze nicht gleichheitswidrig, weil es sich dabei eben um einen sehr langsamen Entwicklungsprozeß handelt. Es wird daher wohl kaum der Standpunkt vertreten werden können, daß schon acht Jahre später die die gleichen Grundsätze widerspiegelnde Bestimmung des §259 ASVG gleichheitswidrig sei; man müßte sonst nämlich annehmen, daß sich die Einstellung zu einem so traditionsverbundenen Bereich wie dem der Familie und der Stellung der Geschlechter zueinander innerhalb weiter Kreise der Bevölkerung plötzlich und ganz entscheidend geändert hat."

Die Neuordnung eines so großen Bereiches könne nicht auf einmal geschehen; eine Entschließung des Nationalrates vom 13. Dezember 1976 fordere die Bundesregierung auf, die durch die Reform des Familienrechts notwendig werdenden Anpassungen im Bereich des Sozialversicherungs- und Versorgungsrechts sowie des Pensionsrechts des Bundes zu prüfen und entsprechende Regierungsvorlagen vorzubereiten, und der Bundesminister für soziale Verwaltung habe am 16. Feber 1977 zu diesem Zweck eine Enquete abgehalten. Vorarbeiten, die dem Gesetzgeber eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen sollen, seien also bereits im Gang.

2. Die Ausführungen der Bundesregierung können die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht dartun.

a) Der VfGH geht mit dem antragstellenden Gericht und der Bundesregierung davon aus, daß die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll und die angefochtenen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts daher auf dem Hintergrund der §§44, 91 und 92 ABGB in der Stammfassung (vor der Neuordnung der persönlichen Rechtswirkung der Ehe durch das Gesetz BGBl. 412/1975) gesehen werden müssen. Wenngleich der Inhalt dieser familienrechtlichen Vorschriften angesichts der gewandelten tatsächlichen Verhältnisse in Einzelfragen von Lehre und Rechtsprechung verschieden gedeutet wurde, lag ihnen jedenfalls grundsätzlich die Vorstellung zugrunde, daß die Ehefrau wegen ihrer Tätigkeit im Haushalt nicht zur eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet und daher stets unterhaltsberechtigt sei, während der Ehemann selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und nur in außergewöhnlichen Fällen Anspruch auf Unterhaltsleistung der Frau haben sollte. Ob diese Vorschriften verfassungsmäßig waren, hat der Gerichtshof im gegebenen Zusammenhang nicht zu beantworten. Er hat auch in dem von der Bundesregierung herangezogenen Erk. VfSlg. 6219/1970 nur ausgesprochen, daß eine auf die Grundsätze des Unterhaltsrechts Bedacht nehmende und den hiernach Unterhaltspflichtigen begünstigende versorgungsrechtliche Regelung nicht unsachlich wird, wenn sie Mann und Frau verschieden behandelt.

Nach Meinung des antragstellenden Gerichtes hat die Neuregelung des Unterhaltsrechtes die unverändert gebliebenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verfassungswidrig gemacht, während nach Meinung der Bundesregierung die Änderungen im Bereich des Familienrechts für das Sozialversicherungsrecht bedeutungslos sind. Der VfGH kann weder den Überlegungen des antragstellenden Gerichtes noch der Auffassung der Bundesregierung uneingeschränkt folgen. Die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen hängt nämlich weder unmittelbar von der Gestaltung des Unterhaltsrechts ab, noch kann sie völlig losgelöst von ihm beurteilt werden. Denn einerseits ist der Gesetzgeber durch die Verfassung nicht verhalten, die Hinterbliebenenpension allein am Unterhaltsrecht auszurichten, andererseits darf er aber die Wirkungen einer Änderung der Einkommensverhältnisse auch nicht völlig unbeachtet lassen. Soweit nämlich Änderungen im Bereich eines Rechtsgebietes die für ein anderes Rechtsgebiet maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung dieses anderen Rechtsgebietes auf die so geschaffenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Der Gerichtshof hat daher nicht etwa zu prüfen, ob die Änderungen im Bereich des Familienrechts eine vorher verfassungsmäßige Regelung nunmehr verfassungswidrig machen, sondern vielmehr die Sachlichkeit einer unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Mann und Frau unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse einschließlich der durch die Umgestaltung des Familienrechts geschaffene Lage zu beurteilen. Er darf sich nicht auf den vom antragstellenden Gericht vorgenommenen Vergleich des früheren mit dem nunmehrigen Unterhaltsrecht beschränken, kann aber auch nichts aus den von der Bundesregierung herangezogenen Vorerkenntnissen gewinnen, die sich mit der Unterscheidung zwischen ehelichen und außerehelichen Kindern und Müttern oder mit der Regelung einer Haushaltszulage vor dem Hintergrund des früheren Unterhaltsrechts beschäftigt haben.

b) Die angegriffenen Bestimmungen machen den Pensionsanspruch des Witwers nach seiner versicherten Ehefrau davon abhängig, daß diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er erwerbsunfähig und bedürftig ist. Von der Unterhaltsleistung des Mannes abhängig gewesen, erwerbsunfähig und bedürftig ist ungeachtet der Änderungen im Bereich des Familienrechts in der Regel auch die Witwe eines versicherten Ehemannes, denn der im Haushalt Tätige - und das ist regelmäßig die Frau - leistet durch die Haushaltsführung seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse und hat Anspruch auf Unterhalt (§94 Abs2 ABGB). Während aber die für sich allein gesehen verfassungsrechtlich unbedenklichen Voraussetzungen der Witwerpension am Gedanken des Unterhaltsersatzes streng festhalten, begünstigen die Bestimmungen über die Witwenpension jene Frauen, die infolge ihrer Erwerbstätigkeit keinen oder nur einen geringfügigen (nämlich nicht ihre eigenen Mittel übersteigenden) Unterhalt bezogen haben oder doch im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes noch erwerbsfähig oder schon aus anderen Quellen versorgt sind. Damit bewirken die Bestimmungen über die Witwenpension im Zusammenhalt mit den in Prüfung stehenden Regelungen der Witwerpension zwar eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau, entsprechen aber doch der in der Ehe auch heute durchaus typischen Lage. Zugleich hat diese Regelung den Vorzug, daß sie sehr viel leichter zu handhaben ist, weil sie eine Prüfung der Unterhaltslage, der Erwerbsfähigkeit und der Bedürftigkeit der Witwe erübrigt. Eine für beide Geschlechter geltende Regelung nach dem Muster der Witwerpension würde die Vollziehung mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand belasten, während eine solche nach dem Muster der Witwenpension einer zahlenmäßig vergleichsweise größeren Gruppe von Männern einen aus der typischen Situation in der Ehe und der typischen wirtschaftlichen Lage beim Tod des Ehepartners nicht zu rechtfertigenden Pensionsanspruch verschaffen würde.

Nun kann der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (zB VfSlg. 3595/1959, 5318/1966 und 8457/1978):

daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 3568/1959, 5098/1965, 7891/1976); ebensowenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen. Das Ausmaß der solcherart hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen. Bestehen diese - wie hier - in einer Bevorzugung bei der Verteilung von Geldmitteln, so könnten sie allenfalls gerechtfertigt sein, wenn sie das notwendige Mittel wären, höhere Kosten einer anderen Lösung zu vermeiden. Daß eine Prüfung der individuellen Verhältnisse der Witwen - zumindest nach gewissen schematischen Merkmalen - kostspieliger sein müßte als die Gewährung einer Witwenpension an Witwen mit ohnehin ausreichendem eigenem Einkommen (aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit oder anderen Quellen), ist jedoch auszuschließen. Die Zahl der erwerbstätigen Frauen ist bereits jetzt beträchtlich (nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen waren 1978 38,9% der verheirateten Frauen berufstätig, davon nur rund 20% teilzeitbeschäftigt) und die im Familienrecht vollzogene Abkehr vom Modell der Hausfrauenehe begünstigt die Entscheidung für die Berufstätigkeit der Ehefrau. Wohl schlägt diese Entwicklung sich in der Hinterbliebenenversorgung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung nieder (derzeit verfügen rund 5% der Bezieher von Witwenpensionen über eigene Erwerbseinkommen und rund 17,5% beziehen neben der Witwenpension eine eigene Alterspension), doch hat sie bereits ein Ausmaß angenommen, das ein Festhalten am früheren Rollenbild von Mann und Frau in der Ehe als dem allein maßgeblichen im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr rechtfertigt.

Der bestehende krasse Unterschied in der Behandlung von Mann und Frau läßt sich auch nicht etwa mit dem typischen Einkommensgefälle zu Lasten der Frau begründen, weil eine auf die Unterhaltslage abstellende Regelung nach Art der in Prüfung stehenden Bestimmungen gerade den konkreten Einkommensunterschieden Rechnung tragen kann.

c) Ein Grund für die zumindest vorläufige Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung könnte allerdings im Bestreben gefunden werden, erworbene Anwartschaften unberührt zu lassen und die Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Mannes allmählich auszubauen; die erheblichen Kosten der Verwirklichung dieses Zieles und die technischen Schwierigkeiten einer sofortigen Angleichung auf niedrigerem Niveau könnten dann die vorübergehende Hinnahme einer Ungleichbehandlung nahelegen.

Solche Überlegungen führen aber im vorliegenden Fall nicht zum Ergebnis, daß der gegenwärtige Rechtszustand völlig unverändert beibehalten werden darf. Die aufgezeigte, schon länger andauernde Entwicklung im Bereich des Tatsächlichen verstärkt nämlich die Ungleichbehandlung, weil die Beibehaltung der bisherigen Regelung immer neue Anwartschaften entstehen läßt. Es könnten indessen nur solche Ungleichbehandlungen (vorübergehend) sachlich sein, die wenigstens in der Richtung eines Abbaues der Unterschiede wirken würden. Hier ist das Gegenteil der Fall.

d) Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Überlegungen:

Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Witwerpension in allen Fällen zu gewähren oder die Witwenpension an die derzeit für die Witwerpension bestehenden Voraussetzungen zu binden, er muß aber auch nicht unbedingt eine für beide Geschlechter gleicherweise geltende dritte Lösung finden. Unter den gegebenen Umständen könnte auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränkt. Die Beibehaltung der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Ansprüche auf Witwenpension und jene auf Witwerpension in der gegenwärtigen Gestalt ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Sie widerspricht dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.

3. Der Gleichheitsverstoß macht auch die angefochtenen Teile der Bestimmungen über die Witwerpension verfassungswidrig und führt - soweit sie noch gelten - zu ihrer Aufhebung.

Für sich allein betrachtet sind die Bestimmungen über die Witwerpension verfassungsrechtlich wohl unbedenklich. Die Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhalt mit der Regelung der Witwenpension. In solchen Fällen ist aber - wie der Gerichtshof im Erk. VfSlg. 8539/1979 dargelegt hat - die Verfassungswidrigkeit jeder Norm anzulasten, die dieses Ergebnis herbeiführt.

Aus dem Blickwinkel der in Prüfung stehenden Normen betrachtet hat die Verfassungswidrigkeit ihren Sitz in der angefochtenen Wortfolge. Daher ist der angefochtene Teil des §259 Abs1 ASVG aufzuheben und auszusprechen, daß die einschlägigen Worte in §78 GSPVG (in der nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall maßgeblichen Fassung ohne die durch BGBl. 280/1978 beigefügte Absatzbezeichnung) und in §78 Abs1 B-PVG (Fassung mit beigefügter Absatzbezeichnung) verfassungswidrig waren (Art140 Abs3 und 4 B-VG).

V. Die Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung und der Ausspruch über die Kundmachung stützen sich auf Art140 Abs5 B-VG, der Ausspruch, daß frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, auf Art140 Abs6 B-VG. Von einem Ausspruch iS des Art140 Abs7 B-VG sieht der Gerichtshof auch im Hinblick auf die bereits außer Kraft getretenen Vorschriften ab, sodaß sich die Feststellung nur auf die Anlaßfälle auswirken wird.

Ein Kostenzuspruch ist im Verfahren nach den §§62 bis 65 VerfGG nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe des antragstellenden Gerichtes sein, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch zu erkennen (vgl. VfSlg. 7380/1974 und VfGH 16. 6. 1979 G80/77).

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Sozialversicherung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Witwerpension, geschlechtsspezifische Differenzierungen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G6.1979

Dokumentnummer

JFT_10199374_79G00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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