TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/26 G6/79, G25/79, G54/79

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Veröffentlicht am 26.06.1980
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs4
ASVG §257
ASVG §259 Abs1
B-PVG §74 Abs1
GSPVG §78
VfGG §27
VfGG §62
VfGG §63
VfGG §64
VfGG §65
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 257 heute
  2. ASVG § 257 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 257 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984
  1. ASVG § 259 heute
  2. ASVG § 259 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  3. ASVG § 259 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. ASVG § 259 gültig von 01.01.1979 bis 31.05.1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 282/1981
  1. VfGG § 27 heute
  2. VfGG § 27 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. VfGG § 27 gültig von 01.08.1984 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 63 heute
  2. VfGG § 63 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 63 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 63 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 63 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  7. VfGG § 63 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 64 heute
  2. VfGG § 64 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 64 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 336/1980 am 24. Juli 1980

Leitsatz

ASVG idF des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978; Aufhebung einiger Worte in §259 Abs1 (betreffend Witwerpension) GSPVG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in §78 (betreffend Witwerpension) B-PVG idF des ArtXVI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in §74 Abs1 (betreffend Witwerpension)

Spruch

I.1. In §259 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, idF des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 werden die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins.1. In §259 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, werden die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 26. Juni 1981 in Kraft.

Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

2. In §78 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes - GSPVG, BGBl. 292/1957, waren die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§74) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig.Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes - GSPVG, Bundesgesetzblatt 292 aus 1957,, waren die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§74) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig.

3. In §74 Abs1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes - B-PVG, BGBl. 28/1970, idF des ArtXVI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 waren die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§70) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig.3. In §74 Abs1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes - B-PVG, Bundesgesetzblatt 28 aus 1970,, in der Fassung des ArtXVI Z1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, waren die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§70) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig.

II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.römisch zwei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.

III. Kosten werden nicht zugesprochen.römisch drei. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Oberlandesgericht Wien beantragt, über die Verfassungsmäßigkeit einiger Worte in den die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerpension betreffenden §§259 ASVG, 78 GSPVG und 74 B-PVG zu erkennen. Es hat über Berufungen gegen Urteile von Schiedsgerichten der Sozialversicherung zu entscheiden, mit denen über Begehren auf Gewährung solcher Pensionen abgesprochen wurde, und erachtet diese Bestimmungen (in der nach seiner Meinung maßgeblichen Fassung) für gleichheitswidrig.römisch eins. Das Oberlandesgericht Wien beantragt, über die Verfassungsmäßigkeit einiger Worte in den die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerpension betreffenden §§259 ASVG, 78 GSPVG und 74 B-PVG zu erkennen. Es hat über Berufungen gegen Urteile von Schiedsgerichten der Sozialversicherung zu entscheiden, mit denen über Begehren auf Gewährung solcher Pensionen abgesprochen wurde, und erachtet diese Bestimmungen (in der nach seiner Meinung maßgeblichen Fassung) für gleichheitswidrig.

Die Bundesregierung hält den Antrag auf Prüfung des §259 ASVG für unzulässig, da er lediglich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit begehre, die Bestimmung aber nicht außer Kraft getreten sei, und tritt in der Sache sämtlichen Anträgen entgegen.

II. Der mit "Witwerpension" überschriebene §259 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955 (ASVG), lautet (in der Stammfassung):römisch zwei. Der mit "Witwerpension" überschriebene §259 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, (ASVG), lautet (in der Stammfassung):

"Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen."

Dieser Text ist unverändert geblieben. Durch das Bundesgesetz über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. 280/1978, wurde ihm ein weiterer (für das vorliegende Verfahren aber nicht wesentlicher) Absatz angefügt, sodaß er seit 1. Juli 1978 die Bezeichnung Abs1 trägt (ArtXIV Z5).Dieser Text ist unverändert geblieben. Durch das Bundesgesetz über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, Bundesgesetzblatt 280 aus 1978,, wurde ihm ein weiterer (für das vorliegende Verfahren aber nicht wesentlicher) Absatz angefügt, sodaß er seit 1. Juli 1978 die Bezeichnung Abs1 trägt (ArtXIV Z5).

Der gleichfalls unter der Rubrik "Witwerpension" stehende §78 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. 292/1957 (GSPVG), lautete:Der gleichfalls unter der Rubrik "Witwerpension" stehende §78 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 292 aus 1957, (GSPVG), lautete:

"Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§74) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen."

Der sonst wörtlich gleichlautende §74 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. 28/1970 (B-PVG), verwies für den Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf §70 B-PVG. Sowohl §78 GSPVG wie §74 B-PVG erhielten durch das Gesetz BGBl. 280/1978 die Bezeichnung Abs1 (ArtXV Z1 und XVI Z1). Mit Inkrafttreten des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 560/1978 (GSVG), und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 559/1978 (BSVG), am 1. Jänner 1979 wurden beide Bestimmungen jedoch aufgehoben (§§253 GSVG, 240 BSVG) und durch gleichartige neue Bestimmungen ersetzt (§§137 GSVG, 128 BSVG).Der sonst wörtlich gleichlautende §74 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 28 aus 1970, (B-PVG), verwies für den Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf §70 B-PVG. Sowohl §78 GSPVG wie §74 B-PVG erhielten durch das Gesetz Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, die Bezeichnung Abs1 (ArtXV Z1 und römisch sechzehn Z1). Mit Inkrafttreten des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, (GSVG), und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, (BSVG), am 1. Jänner 1979 wurden beide Bestimmungen jedoch aufgehoben (§§253 GSVG, 240 BSVG) und durch gleichartige neue Bestimmungen ersetzt (§§137 GSVG, 128 BSVG).

III. Die Anträge sind zulässig.römisch drei. Die Anträge sind zulässig.

Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß das Oberlandesgericht Wien als zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht im Verfahren zu 32 R 2004/78 §259 Abs1 ASVG anzuwenden hat. Daß der Antrag nur die Feststellung begehrt, daß §259 ASVG idF vor der Beifügung der Absatzbezeichnung durch BGBl. 280/1978 verfassungswidrig war, steht einer Erledigung in der Sache nicht entgegen. Ob eine Norm noch in Kraft steht oder bereits außer Kraft getreten ist, ist nämlich keine Frage der Zulässigkeit eines Normenprüfungsantrages, sondern eine solche der Sachentscheidung, die der Gerichtshof an der jeweiligen Situation auszurichten hat (vgl. VfSlg. 4920/1965 und 8253/1978).Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß das Oberlandesgericht Wien als zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht im Verfahren zu 32 R 2004/78 §259 Abs1 ASVG anzuwenden hat. Daß der Antrag nur die Feststellung begehrt, daß §259 ASVG in der Fassung vor der Beifügung der Absatzbezeichnung durch Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, verfassungswidrig war, steht einer Erledigung in der Sache nicht entgegen. Ob eine Norm noch in Kraft steht oder bereits außer Kraft getreten ist, ist nämlich keine Frage der Zulässigkeit eines Normenprüfungsantrages, sondern eine solche der Sachentscheidung, die der Gerichtshof an der jeweiligen Situation auszurichten hat vergleiche VfSlg. 4920/1965 und 8253/1978).

Was die bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen des GSPVG und des B-PVG betrifft, ist es im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten (5. Dezember 1977 und 24. Oktober 1978) zumindest nicht denkunmöglich, anzunehmen, daß das antragstellende Gericht sie in den Verfahren zu 35 R 106/79 und 32 R 140/79 noch anzuwenden hat. Der VfGH hält sich nämlich nicht für berechtigt, in der Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag wäre also nur dann zurückzuweisen, wenn die zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bilden würde (vgl. zuletzt VfSlg. 7999/1977, 8136/1977 und 8318/1978); ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor.Was die bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen des GSPVG und des B-PVG betrifft, ist es im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten (5. Dezember 1977 und 24. Oktober 1978) zumindest nicht denkunmöglich, anzunehmen, daß das antragstellende Gericht sie in den Verfahren zu 35 R 106/79 und 32 R 140/79 noch anzuwenden hat. Der VfGH hält sich nämlich nicht für berechtigt, in der Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag wäre also nur dann zurückzuweisen, wenn die zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bilden würde vergleiche zuletzt VfSlg. 7999/1977, 8136/1977 und 8318/1978); ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor.

IV. Die Anträge sind auch begründet.römisch vier. Die Anträge sind auch begründet.

1. Die angefochtenen Bestimmungen enthalten die besonderen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwerpension. Demgegenüber gebührt nach dem ersten Absatz der §§258 ASVG, 77 GSPVG und 73 B-PVG die Witwenpension grundsätzlich ohne solche Voraussetzungen. Während der Witwe die Pension also ohne Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des versicherten Ehemannes und ihre eigene Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit gebührt, erhält sie der Witwer nur, wenn die versicherte Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist und selbst dann nur für die Zeit seiner Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.

Gegen diese unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau trägt das antragstellende Gericht folgende Bedenken vor:

"Grundsätzlich soll die Hinterbliebenenpension an die Stelle des infolge des Todes des Versicherten weggefallenen Unterhaltsanspruches treten. Entsprechend dem früheren Verständnis der Aufteilung von Rechten und Pflichten der Ehegatten war auch die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes und der Ehefrau unterschiedlich geregelt. Gemäß §91 (alt) ABGB oblag dem Ehemann die Verbindlichkeit, der Ehegattin nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen. Im Falle der Dürftigkeit hatte auch der Ehemann als Folge der allgemeinen Beistandspflicht (§44 ABGB) gegen die Ehegattin Anspruch auf Unterhalt.

Durch das Bundesgesetz vom 1. 7. 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. 412/1975, das mit hier nicht bedeutsamen Ausnahmen am 1. 1. 1976 in Kraft trat, ist eine grundsätzliche Änderung eingetreten. Gemäß §89 ABGB sind die gegenseitigen persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten grundsätzlich gleich. §94 ABGB ordnet einleitend an, daß die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben. Auch §94 ABGB geht somit von dem Grundsatz gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partner aus, sodaß beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, womit der gegenüber dem Ehegatten unbedingte Unterhaltsanspruch der Gattin beseitigt wurde.Durch das Bundesgesetz vom 1. 7. 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,, das mit hier nicht bedeutsamen Ausnahmen am 1. 1. 1976 in Kraft trat, ist eine grundsätzliche Änderung eingetreten. Gemäß §89 ABGB sind die gegenseitigen persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten grundsätzlich gleich. §94 ABGB ordnet einleitend an, daß die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben. Auch §94 ABGB geht somit von dem Grundsatz gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partner aus, sodaß beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, womit der gegenüber dem Ehegatten unbedingte Unterhaltsanspruch der Gattin beseitigt wurde.

Diese grundsätzliche Gleichstellung der Ehegatten hinsichtlich ihrer gegenseitigen Unterhaltsansprüche beseitigte die frühere sachliche Grundlage einer verschiedenen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- und Witwerpension, ohne daß aber auch hier die Konsequenzen gezogen wurden."

Der Schlußfolgerung des antragstellenden Gerichtes, dies sei gleichheits- und daher verfassungswidrig, hält die Bundesregierung zunächst ganz allgemein die Rechtsprechung des VfGH zur Gleichheit der Geschlechter und im besonderen das Erk. VfSlg. 4678/1964 entgegen, in dem der Gerichtshof es nicht als unsachlich angesehen hat, daß außereheliche Kinder eines verstorbenen Bundesbeamten keinen Anspruch auf Waisenpension haben und ihren Müttern keine Witwenpension zukommt. Die Bundesregierung nimmt ferner auf jene Rechtsprechung bezug, wonach es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, von einem gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, wenn die Differenzierung an sich sachlich begründbar sei (VfSlg. 5481/1967, 5862/1968, 6030/1969, 7331/1974 und 8457/1978). Auch ein Abweichen vom Ordnungssystem des Familienrechtes sei als solches noch nicht verfassungswidrig. Es komme eben nicht auf die normativen Feststellungen des Gesetzgebers in anderen Bereichen, sondern nur darauf an, ob die in Rede stehende Differenzierung im Tatsächlichen begründet sei. Dazu führt die Bundesregierung sodann aus:

"Bei einer Gegenüberstellung der dem Sozialversicherungsrecht zugrunde liegenden Normen des Familienrechtes mit dem gesellschaftlichen Tatsachenbereich fällt aber auf, daß der Verfassungsgerichtshof noch in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1970, G12/70, VfSlg. 6219, keine Bedenken gegen die in den §§91 und 92 ABGB verankerten gesellschaftlichen Vorstellungen gehabt hat, wonach der Ehegatte auch in den Fällen, in denen die Ehegattin berufstätig ist und Einkünfte erzielt, für die Kosten des Haushaltes aufzukommen hat. In diesem Erkenntnis meinte der Verfassungsgerichtshof, daß eine auf diesen Grundsätzen aufbauende Regelung der Gewährung der Haushaltszulage nicht gleichheitswidrig - also sachlich gerechtfertigt - sei. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang zunächst nur, daß auch die angefochtene Bestimmung des §259 ASVG die erwähnten Vorstellungen reflektiert.

Nun kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß diese ..... aus dem Jahre 1811 stammenden Regelungen zum Zeitpunkt des genannten Erkenntnisses nicht mehr voll und ganz den

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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