RS Vwgh 2004/12/16 2004/11/0178

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7 Abs3 Z11;
FSG 1997 §7 Abs3 Z9;
FSG 1997 §7 Abs3;
StGB §88;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997 fasst als bestimmte Tatsachen näher genannte strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach ausdrücklich angeführten Bestimmungen des StGB zusammen (zur Zuordnung dieser Gewaltdelikte zum Tatbestand der Gefährdung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr nach § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 Hinweis E 25. November 2003, 2003/11/0240). § 88 StGB, der fahrlässige Körperverletzungen betrifft, wird in der Aufzählung des § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997 nicht erwähnt. § 7 Abs. 3 FSG 1997 enthält zwar nur eine demonstrative Aufzählung, die Systematik der strafbare Handlungen gegen Leib und Leben betreffenden Z. 10, die -

ebenso wie die Z. 9 und 11 des § 7 Abs. 3 FSG 1997 - nur Vorsatzdelikte umfasst, schließt aber die interpretatorische Annahme aus, auch eine fahrlässige Körperverletzung könne unter Vornahme eines wertenden Vergleichs mit den in § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997 angeführten Straftaten als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 qualifiziert werden.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110178.X02

Im RIS seit

26.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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