RS Vwgh 2004/12/16 2004/16/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §207;
BAO §4;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §74 Abs2 idF 2001/I/061;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0076 E 30. April 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechts, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt (Hinweis E 22.9.1989, 87/17/0271). Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 62).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160146.X02

Im RIS seit

20.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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