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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §13 Abs2;Rechtssatz
Die Berufung auf eine unrichtige Norm zur Begründung der Zuständigkeit der Agrarbehörde verletzt eine Partei dann nicht in Rechten, wenn gleichzeitig auf Grundlage einer anderen Norm die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist.(Hier: Die Agrarbeh stützte ihre Entscheidung fälschlicher Weise auf § 19 Krnt GSLG 1998; § 18 Abs. 8 legcit sieht diese Zuständigkeit der Agrarbehörde aber jedenfalls vor.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070114.X02Im RIS seit
11.01.2005