RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0114

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §18 Abs8;
GSLG Krnt 1998 §19;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Berufung auf eine unrichtige Norm zur Begründung der Zuständigkeit der Agrarbehörde verletzt eine Partei dann nicht in Rechten, wenn gleichzeitig auf Grundlage einer anderen Norm die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist.(Hier: Die Agrarbeh stützte ihre Entscheidung fälschlicher Weise auf § 19 Krnt GSLG 1998; § 18 Abs. 8 legcit sieht diese Zuständigkeit der Agrarbehörde aber jedenfalls vor.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070114.X02

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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