RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0166

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56 impl;
AVG §56;
B-VG Art7 Abs3;
WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein Bescheid von der Landeshauptfrau (hier: von Salzburg) erlassen worden, so stammt er nicht von einer Nichtbehörde, weil die Bundesverfassung nur den Landeshauptmann kennt. Nach Art. 7 Abs. 3 B-VG können Amtsbezeichnungen in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Als Amtsbezeichnung ist auch die Bezeichnung Landeshauptmann anzusehen. Es ist daher zulässig, einen Bescheid mit der Behördenbezeichnung "Landeshauptfrau" zu erlassen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070166.X03

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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