TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/27 B160/76

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Veröffentlicht am 27.06.1980
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art9
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs2
Vermögensvertrag Polen Art1
Vermögensvertrag Polen Art5 Abs2
VerteilungsG Polen §5 Z1, §5 Z6

Leitsatz

Verteilungsgesetz Polen; keine Bedenken gegen §5 Z1 und 6; keine Verletzung des Gleichheitsgebotes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1932 als Kapitalgesellschaft im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Mit Schreiben vom 7. September 1971 meldete sie bei der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. nach dem Anmeldegesetz Polen, BGBl. 235/1971, Vermögensverluste in der Höhe von insgesamt 899951,56 Zloty (= Zl) an, die sich wie folgt zusammensetzten:

a) Bankguthaben bei der

   aa) Creditanstalt AG, Filiale Lemberg ..............   5790,74 Zl

   bb) Creditanstalt AG, Krakau ....................... 200610,-  Zl

b) Forderungen aus Bauleistungen für

   aa) Eisenbahnneubaustrecke Jaworow ................. 289195,15 Zl

   bb) Krakauer Reiswollfabrik GesmbH, Krakau ......... 336119,17 Zl

   cc) "Unitas" Holzindustriewerk Krakau ..............  63708,08 Zl

   dd) Inhabung des Hotel George, Lemberg .............   4528,38 Zl

                                                        ------------

Gesamtforderungen ..................................... 899951,56 Zl

2. Die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen stellte mit Bescheid vom 27. Feber 1976 fest, daß der angemeldete Anspruch nicht zu Recht bestehe. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Creditanstalt AG nach der Stellungnahme des polnischen Finanzministeriums ein deutsches Institut gewesen sei, das während der Besatzung durch das Deutsche Reich zuerst als Filiale der österreichischen Creditanstalt-Bankverein gegründet und in der Folge in die Creditanstalt AG Krakau umgewandelt worden sei. Dieses Institut sei von der polnischen Volksrepublik nicht übernommen worden. Nach dem Verteilungsgesetz Polen, BGBl. 74/1974 (künftig: VGP), werde jedoch eine Entschädigung nur für Vermögensverluste geleistet, die aufgrund von Maßnahmen der Volksrepublik Polen nach den §§2 und 3 leg. cit. entstanden seien. Ferner bestimme §5 Z1 und 6 VGP, daß dieses Gesetz bei Ansprüchen jeglicher Art gegenüber Geld- und Kreditinstituten sowie bei Ansprüchen, die aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art herrühren, keine Anwendung finde, soweit nicht Vermögenswerte, die mit den Lieferungen, Leistungen und Forderungen in unmittelbarem Zusammenhange stehen, vom polnischen Staat tatsächlich übernommen worden seien.

Mangels Erfüllung der Voraussetzungen lehne die Bundesverteilungskommission daher die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin zur Gänze ab.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Die Beschwerdeführerin erachtet das VGP als verfassungsrechtlich bedenklich und verweist hiezu auf Art9 B-VG, wonach die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechtes zu gelten haben. Die nach Völkerrecht gegebene Mediatisierung österreichischer Privatrechtssubjekte durch die Republik Österreich bewirke, daß österreichische Privatpersonen einen vermögensrechtlichen Ersatzanspruch vor dem Völkerrechtsorgan Polen nicht selbst geltend machen könnten, sondern dies dem Ermessen der Republik Österreich überlassen müssen, während der individuell zustehende Rechtszug beim VwGH bzw. VfGH ende. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Verletzung von Privatrechten in Polen falle somit unter das diplomatische Schutzrecht der Republik Österreich; dies stelle - begreife man den Staat als Gefahrengemeinschaft - jedoch nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht der Republik Österreich dar. Der Grundsatz der Achtung erworbener Privatrechte sei völkerrechtliches Gewohnheitsrecht, das, transformiert durch Art9 B-VG, im Verfassungsrang stehe. Soweit das VGP als einfaches Gesetz dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Achtung erworbener Privatrechte und deren Schutz durch den Heimatstaat nicht entspreche, sei es verfassungswidrig.

b) Mit diesen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin nicht, wie sie behauptet, die Verfassungsmäßigkeit des VGP, sondern in Wahrheit die Verfassungsmäßigkeit des Vermögensvertrages in Frage. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob nach Art9 B-VG transformierte Regeln des Völkerrechtes Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Norm sein können, weil dem Staat gegenüber seinen Bürgern bei Entschädigungsverträgen für Konfiskationsmaßnahmen völkerrechtlich keine Schutzpflicht dermaßen trifft, daß er zur Erreichung eines bestimmten Erfolges verpflichtet wäre.

2. a) Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß nach Art5 Abs2 des Vermögensvertrages die Republik Österreich im Hinblick auf die weite Fassung der Art1 und 2 den vollständigen Verzicht auf eine künftige Befriedigung für die nach dem Vermögensvertrag nicht geregelten Entschädigungsansprüche erklärt habe. Dies bedeute die faktische Entziehung privater Vermögensrechte von Österreichern in Polen zugunsten eines nach dem VGP begünstigten Personenkreises. Wenn nach dem Vermögensvertrag Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen von einer Entschädigung ausgenommen seien, sei dies willkürlich, da unter dem Begriff Eigentum nach österreichischem Recht sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen zu verstehen seien.

b) Der VfGH ist nicht dieser Ansicht. Hinter dem VGP stehen nämlich folgende völkerrechtliche Vorgänge:

Nach dem am 6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll vom selben Tage, kundgemacht am 5. Feber 1974 im BGBl. 74/1974, hat die Volksrepublik Polen an die Republik Österreich eine Leistung von 71,5 Mill. öS zu erbringen. Diese Globalsumme stellt, wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (312 BlgNR, XII. GP) ausführen, eine Wiedergutmachung für ein völkerrechtliches Unrecht dar, das der Republik Österreich durch die im Art1 des Vertrages aufgezählten Maßnahmen gegenüber österreichischen Staatsbürgern zugefügt wurde. Die aufgrund des Vertrages von der Volksrepublik Polen zu erbringenden Zahlungen stellen somit Leistungen auf der Ebene des Völkerrechtes dar. Art1 des Vermögensvertrages unterstreicht, für welche Vermögensverluste und für welchen Personenkreis von der Volksrepublik Polen die Globalsumme von 71,5 Mill. öS geleistet wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß die Pauschalleistung nicht für die Entschädigung von Vermögensverlusten, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind, erbracht wird.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde durch den Vermögensvertrag auf eine Entschädigung von Vermögensverlusten nicht generell, sondern nur insoweit verzichtet, als diese Gegenstand des Vertrages sind.

Dem Vertrag sind nämlich vier Briefwechsel angeschlossen, die der authentischen Interpretation der Vertragsbestimmungen dienen und Nebenabreden enthalten. Aus dem Briefwechsel 1 ergibt sich, daß für Forderungen österreichischer Personen aus Lieferungen und Leistungen, oder aus welchem Titel auch immer, im Rahmen der Globalentschädigung seitens der Volksrepublik Polen eine Leistung nur erbracht wird, wenn von ihr Vermögenswerte übernommen wurden, die mit solchen Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Wie die bereits zitierten Erläuternden Bemerkungen zum Briefwechsel 1 ausführen, findet dies seine Begründung darin, daß durch die im Art1 des Vermögensvertrages aufgezählten polnischen Maßnahmen "in der Regel nur Sachwerte" betroffen sind, Forderungen der im Briefwechsel 1 genannten Art jedoch nicht enteignet wurden (vgl. 312 BlgNR, XII. GP).

Von der Globalsumme ausgenommen sind weiters Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld- und Kreditinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen in Polen sowie Ansprüche, die in Wertpapieren öffentlicher innerer polnischer Anleihen verkörpert sind (Briefwechsel 2). Zur Begründung wird in den Erläuternden Bemerkungen darauf hingewiesen, daß diese Institute nach der Besetzung des Landes sich in fremden Händen befanden und Zahlungsmittel (Reichsmark-Bestände) nach der Befreiung, soweit überhaupt noch vorhanden, als wertlos anzusehen waren. Die Befriedigung der Gläubiger dieser Institute, die in Liquidation traten, sei nach Maßgabe des Abwicklungsergebnisses durch den Liquidator vorgenommen worden.

Die auf Gesetzesstufe vorgenommene Verdeutlichung, welche Verluste Gegenstand des Vermögensvertrages sind, stellt auch klar, daß kein weitergehender genereller Verzicht, den die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen müßte, vereinbart wurde.

3. a) Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, durch den bekämpften Bescheid im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein.

Das Gleichheitsrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn der Bescheid entweder auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn er als Willkürakt der Behörde anzusehen ist (VfSlg. 6638/1972, 7732/1975).

b) aa) Eine Gleichheitswidrigkeit der Rechtsgrundlagen wird von der Beschwerdeführerin wie folgt behauptet:

Unsachlich sei es, wenn in §5 Z6 VGP zwischen körperlichen Sachen und Ansprüchen aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art unterschieden werde; dies widerspreche dem Gleichheitsgebot. Eine weitere unsachliche Differenzierung wird von der Beschwerdeführerin in der Regelung des §5 Z1 VGP erblickt, wonach Entschädigungsansprüche jeglicher Art gegenüber Geld- und Kreditinstituten von der Anwendung des VGP ausgenommen werden.

bb) Der VfGH vermag sich diesen Ausführungen nicht anzuschließen; aufgrund folgender Erwägungen hegt er gegen die im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des VGP keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot:

Für die Weitergabe der als Wiedergutmachung für völkerrechtliches Unrecht unmittelbar der Republik Österreich zukommenden Globalsumme wurde das Verteilungsgesetz Polen erlassen. Erst und ausschließlich das VGP ist - so auch im Beschwerdefall - innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht, in welchem den (und nur den) in Art1 des Vermögensvertrages genannten Personen ein individueller öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung der Globalsumme eingeräumt wird. Die Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises im VGP findet im Vermögensvertrag ihre objektive Begründung und ist im Hinblick auf die dargelegten Umstände, die beim Abschluß des Vermögensvertrages maßgeblich waren, auch sachlich gerechtfertigt. Die Regelung ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich (VfSlg. 5572/1967, 6701/1972).

c) aa) Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Bescheid weiters entgegen, daß nach der gem. §34 Abs2 VGP gebotenen sinngemäßen Anwendung der §§18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. 129/1964, und der hieraus resultierenden Verpflichtung, nach den Bestimmungen des AVG 1950 zu verfahren, die belangte Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der notwendigen Beweise festzustellen gehabt hätte. Nach §5 Abs6 VGP sei für die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem VGP von entscheidender Bedeutung, ob der polnische Staat die Vermögenswerte, die mit den Bauleistungen der Beschwerdeführerin für den Neubau der Eisenbahnstrecke Jaworow in unmittelbarem Zusammenhang stehen, übernommen habe. Der angefochtene Bescheid treffe "hier keine befriedigende Aussage". Die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens belaste den Bescheid mit Verfassungswidrigkeit.

bb) Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen von dem Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes überhaupt, einen Verstoß darstelle, der in die Verfassungssphäre eingreift (VfSlg. 7328/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 7732/1975, 8309/1978).

Daß ein solcher Verfahrensmangel auch das Gleichheitsgebot verletzen kann, hat der VfGH in den Erk. VfSlg. 5139/1965 und 5848/1968 ausgesprochen; eine solche Rechtsverletzung ist auch dann gegeben, wenn die von der Behörde für ihre Entscheidung angegebenen Gründe mangels jeglichen iS des Gesetzes durchgeführten Ermittlungsverfahrens offenkundig unzureichend sind (VfSlg. 7440/1974).

Ein solcher verfassungsrechtlich erheblicher Verfahrensmangel ist der belangten Behörde jedoch nicht anzulasten.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf §5 Z6 VGP, wonach auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen das VGP keine Anwendung finde, es sei denn, daß Vermögenswerte, die mit den Lieferungen und Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, vom polnischen Staat tatsächlich übernommen wurden, eine Anfrage an das polnische Finanzministerium hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin für erbrachte Leistungen angemeldeten Forderungen gestellt. Wie die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausführt, ergibt sich aus der Antwort des polnischen Finanzministeriums nicht, daß vom polnischen Staat die Übernahme von Vermögenswerten, die mit Leistungen der Beschwerdeführerin in unmittelbarem Zusammenhang stünden, ausdrücklich anerkannt wird. Andere Beweismittel kommen nach Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht, da nach dem, einen Bestandteil des Vermögensvertrages bildenden Briefwechsel 1, Forderungen für Leistungen nur dann unter Art1 fallen, wenn von polnischer Seite ausdrücklich anerkannt wird, daß Vermögenswerte, die mit diesen Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, vom polnischen Staat tatsächlich übernommen worden sind. Die belangte Behörde führt weiters aus, daß in die Anfrage die Forderungen der Beschwerdeführerin für Leistungen gegenüber der Ostbahn-Bezirksdirektion Lemberg, Baustelle Jaworow,und gegenüber dem Inhaber des Hotel George, Lemberg, nicht aufgenommen worden seien, weil wegen des auf dem Staatsgebiet der UdSSR gelegenen Schadensortes von einer tatsächlichen Übernahme des Deckungswertes durch die Volksrepublik Polen von vornherein keine Rede sein konnte.

Der belangten Behörde, der, wie sie ausführt, weitere Anfragen an die Volksrepublik Polen aussichtslos schienen, kann ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel nicht deshalb angelastet werden, weil sie weitere Anfragen nicht getätigt hat. Nachdem die listenmäßige Anfrage vom polnischen Finanzministerium beantwortet worden war und damit die Volksrepublik Polen ihrer Verpflichtung, nach Art9 des Vermögensvertrages Informationen zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme im Rahmen ihrer Möglichkeit zu erteilen, entsprochen hatte, kann von einem das Gleichheitsgebot verletzten Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nicht die Rede sein.

4. Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, durch den angefochtenen Bescheid im Eigentumsrecht verletzt worden zu sein. Diese Behauptung trifft allein schon deswegen offenkundig nicht zu, weil durch den Vermögensvertrag auf die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht verzichtet wurde.

5. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.

Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hat das Verfahren ebensowenig ergeben, wie die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, die Beschwerde allenfalls dem VwGH abzutreten, war ebenfalls abzuweisen. Eine derartige Abtretung kommt gem. Art144 Abs2 B-VG nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um einen Fall handelt, der nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist. Ein derartiger Fall liegt hier vor:

Die Bundesverteilungskommission ist nämlich eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde (VfSlg. 5838/1968). Die Anrufung des VwGH gegen die von ihr erlassenen Bescheide ist nirgends ausdrücklich für zulässig erklärt. Die Zuständigkeit des VwGH ist sohin ausgeschlossen (VfSlg. 8074/1977, VfGH 24. 2. 1978 B378/76, 29. 9. 1978 B393/75, 3. 3. 1979 B289/77).

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Völkerrecht, Entschädigung, Entschädigung Polen, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B160.1976

Dokumentnummer

JFT_10199373_76B00160_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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