RS Vwgh 2004/12/17 2000/03/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 1993 §19 Abs1;
UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 Anh1 Z2;
UVPG 1993 Anh2 Z3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0004 E 20. März 2002 RS 4 (Hier nur erster Satz; Beim zweigleisigen Ausbau der Schoberachse handelt es sich um ein Projek, das schon seit Längerem in Angriff genommen und sukzessive nach Maßgabe der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten umgesetzt wurde. Bei der Abgrenzung des vorliegenden Abschnitts ist keine willkürliche Unterteilung zur Vermeidung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass die Anwendung der in § 24 Abs. 1 Z. 2 und Anhang 1 Z. 2 UVPG 1993 normierten Ausnahmebestimmungen dem Gemeinschaftsrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie) zuwiderliefe. Die belBeh hat somit das vorliegende Vorhaben zu Recht dem Anhang 2 Z. 3 lit. a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes unterstellt ).

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG 1993 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVPG 1993 ist (ausführliche Begründung im E).

Hier: Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass der Ausbau der Flughafen-Schnellbahn S 7 ein einheitliches Projekt darstellt. Er hält die von der Behörde vorgetragenen Argumente für den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt für sachlich gerechtfertigt, insbesondere begegnet die Auffassung der Behörde keinen Bedenken, dass das gegenständliche Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann und als "verkehrswirksam" gelten kann. Daher war keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Z 3 lit. a und § 39 Abs. 4 UVPG 1993 durchzuführen; somit kam den Beschwerdeführern keine Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 UVPG 1993 zu.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030302.X01

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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