RS Vwgh 2004/12/17 2004/03/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §18 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2;
TKG 2003 §50 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0059 E 17. Dezember 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anrufung der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 TKG 2003 entsprechen im Hinblick auf die Nachfrage, den sechswöchigen Verhandlungszeitraum sowie den Umstand, dass keine aufrechte Vereinbarung vorliegen darf, jenen nach § 50 Abs. 1 TKG 2003, sowie den Regelungen des § 41 Abs. 2 TKG (1997). Bei der Nachfrage im Sinne dieser Bestimmungen handelt es sich um eine formfreie Willenserklärung, mit dem Adressaten in Verhandlungen eintreten zu wollen, um eine vertragliche Vereinbarung über die nachgefragten Leistungen, deren Grundzüge sich daher aus der Nachfrage ergeben müssen, zu erzielen. Welche Leistungen von der Nachfrage umfasst sind, ist aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers und im Lichte einer in den Verhandlungen allenfalls erfolgten Konkretisierung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030060.X04

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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