RS Vwgh 2004/12/17 2001/03/0181

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 Anl;

Rechtssatz

Bei einer Regelung über Konsequenzen des Verzugsfalles durch Statuieren von Verzugszinsen handelt es sich - ebenso wie bei der Festlegung einer Sicherheitsleistung - um eine Bestimmung im Zusammenhang mit der Festlegung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Zusammenschaltungsverhältnis im Sinne der Anlage zu § 6 Zusammenschaltungsverordnung (ZVO). (Hier: Das von der belBeh für die Abweisung des Antrags allein herangezogene Argument, angesichts der bestehenden subsidiären gesetzlichen Verzugszinsenregelung erscheine es angemessen und den Regulierungszielen entsprechend, von der Anordnung einer Verzugszinsenregelung abzusehen, erweist sich als nicht tragfähig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030181.X03

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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