RS Vwgh 2004/12/17 2002/02/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0152 E 19. Oktober 2001 RS 5 (Hier ohne den letzten Satz; es handelt sich dabei sowohl um eine "Werbung" als auch um eine "Ankündigung" iSd § 84 StVO 1960.)

Stammrechtssatz

Wird eine Betriebsbezeichnung (welche nicht als zulässige Standortbezeichnung iSd Gewerbeordnung anzusehen ist, weil der Hinweis auf eine Betriebsstätte nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang und der Zufahrt - also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt - als Standortbezeichnung anzusehen ist - Hinweis E 27.1.1972, 917, 919/71) oder ein Markenname genannt, so kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass damit bestimmte Dienstleistungen oder Waren angepriesen (= beworben) werden. Tritt zu einer beschreibenden Angabe (wie hier zB. "Hotel") die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Gewerbetreibenden, Betriebes oder Vereines, der Name eines Hotels, ein Firmenzeichen (hier der Name "Park" und ein Firmenzeichen) oder die Bezeichnung eines Rundfunksenders (mit Ausnahme Hinweiszeichen "Verkehrsfunk"), so werden ganz bestimmte Waren und Dienstleistungen angepriesen (Hinweis E 22. April 1994, 93/02/0313).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002020086.X01

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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