Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.02.2017Norm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Unter „ohne unnötigen Aufschub“ im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat (vgl. VwGH 12. November 1970, zu § 4 Abs. 5 StVO 1960).Unter „ohne unnötigen Aufschub“ im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat vergleiche VwGH 12. November 1970, zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960).
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Verständigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1414.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017