Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.02.2017Norm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 4 Abs. 5 StVO 1960 (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 – wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle (479 der Beilagen XII. GP) ergibt – nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornimmt; vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund.Im Gegensatz zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 – wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle (479 der Beilagen römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode ergibt – nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornimmt; vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund.
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Verständigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1414.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017