Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.02.2017Norm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Eine Verständigung – unter Angabe der Identität des Beschädigers – hat nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen. Diese damit beschriebene Zeitspanne ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung bzw. Bekanntgabe der Identität des Beschädigers nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 26. Juni 1974, 1925/73 zu § 4 Abs. 5 StVO 1960).Eine Verständigung – unter Angabe der Identität des Beschädigers – hat nach dem Wortlaut des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen. Diese damit beschriebene Zeitspanne ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung bzw. Bekanntgabe der Identität des Beschädigers nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH 26. Juni 1974, 1925/73 zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960).
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Verständigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1414.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017