RS Vwgh 2004/12/17 2000/02/0074

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs6 lite idF 1997/I/139;
GmbHG §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

War der Arbeitslose nicht Geschäftsführer jener GmbH, als deren Angestellter er die Anwartschaft zum Arbeitslosengeldbezug erworben hat, durfte nicht schon auf Grund des Umstandes, dass er im Firmenbuch als Geschäftsführer einer GmbH eingetragen ist, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneint werden (Hinweis E 29. 3 2000, 96/08/0391). Dies kann sinngemäß auch auf den Fall eines Geschäftsführers einer OEG übertragen werden, der als Angestellter eines anderen Unternehmens die Anwartschaft zum Arbeitslosgeldbezug erworben hat.(Hier: Zu der Frage, ob der Bf ein der Arbeitslosigkeit entgegenstehendes Einkommen iSd § 12 Abs. 6 lit. e AlVG 1977 erzielt hat, hat die belBeh - abgesehen von allgemeinen Ausführungen über ein mögliches fiktives Einkommen einer Geschäftsführungstätigkeit durch einen Dritten offenbar auf Grund der irrigen Rechtsauffassung, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit dieser Art schlechthin Arbeitslosigkeit ausschließe - keine ausreichenden Feststellungen getroffen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000020074.X01

Im RIS seit

07.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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