Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.02.2017Norm
NAG-DV §7Rechtssatz
Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV vorzulegende Geburtsurkunde soll der zweifelsfreien Feststellung der Identität der antragstellenden Person dienen, zumal an das Fehlen einer Geburtsurkunde keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltendes Dokumentes stellt daher einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar.Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV vorzulegende Geburtsurkunde soll der zweifelsfreien Feststellung der Identität der antragstellenden Person dienen, zumal an das Fehlen einer Geburtsurkunde keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltendes Dokumentes stellt daher einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Verbesserung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.450.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017