Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2017Norm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Nonverbale Gesten seitens des Beschädigers (entschuldigende Handzeichen und Blick in das Fahrzeuginnere des beschädigten Fahrzeuges) und die Deutung der Reaktionen der Lenkerin des beschädigten Fahrzeuges reichen zur Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO nicht aus, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr einen „wörtlichen Kontakt“ zwischen den betroffenen Personen zum Austausch der Namen und Anschriften fordert.Nonverbale Gesten seitens des Beschädigers (entschuldigende Handzeichen und Blick in das Fahrzeuginnere des beschädigten Fahrzeuges) und die Deutung der Reaktionen der Lenkerin des beschädigten Fahrzeuges reichen zur Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht aus, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr einen „wörtlichen Kontakt“ zwischen den betroffenen Personen zum Austausch der Namen und Anschriften fordert.
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Meldepflicht; Schaden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.852.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017