Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.02.2017Norm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Der Zweck des § 4 besteht nicht darin, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur, um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (vgl. u.a. VwGH vom 25. Jänner 2002, Zl. 2001/02/0240).Der Zweck des Paragraph 4, besteht nicht darin, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur, um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird vergleiche u.a. VwGH vom 25. Jänner 2002, Zl. 2001/02/0240).
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Meldepflicht; Schaden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.852.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017