Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
28.02.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Hinsichtlich rechtskräftiger Bestrafungen auf Grund als erwiesen angenommener Tatsachen ist eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur entbehrlich, sondern (mit Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft der Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen) auch nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.25.001.2017Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017