Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.02.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Für den Entziehungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung (der Gewerbeberechtigung für das spezifische Gewerbe) nicht betroffener Gewerbe begangen hat, weil die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind (VwGH 01.07.2009, 2008/04/0092).Für den Entziehungstatbestand nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung (der Gewerbeberechtigung für das spezifische Gewerbe) nicht betroffener Gewerbe begangen hat, weil die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind (VwGH 01.07.2009, 2008/04/0092).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.25.001.2017Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017