Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.02.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, können zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus dieser Vielzahl an Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere der Verletzung die Prognose ergibt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036).Wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, können zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus dieser Vielzahl an Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere der Verletzung die Prognose ergibt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.25.001.2017Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017