Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.02.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 GewO 1994 (…ist…zu entziehen…) wird der Behörde (bzw. dem erkennenden Gericht) bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde (das erkennende Gericht) die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 (…ist…zu entziehen…) wird der Behörde (bzw. dem erkennenden Gericht) bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde (das erkennende Gericht) die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.25.001.2017Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017