Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.03.2017Norm
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder Taxigewerbes erfolgt ist , ist nicht die Art der Kommunikation, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrages, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1993, Zl. 93/03/0032).Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder Taxigewerbes erfolgt ist , ist nicht die Art der Kommunikation, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrages, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1993, Zl. 93/03/0032).
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Mietwagengewerbe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3476.001.2015Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017