Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2017Norm
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Unternehmer kann sich im Fall der telefonischen Anforderung (oder mittels einer Smartphone-Applikation) des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1995, Zl. 94/03/00289).Der Unternehmer kann sich im Fall der telefonischen Anforderung (oder mittels einer Smartphone-Applikation) des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1995, Zl. 94/03/00289).
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Mietwagengewerbe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3476.001.2015Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017