RS VwGH Erkenntnis 2004/12/17 2004/03/0059

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Rechtssatz

Der Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z. 4 TKG 2003 stellt auf das Teilnehmerverzeichnis der jeweils verpflichteten Unternehmen ab ("ihr Teilnehmerverzeichnis"); es kann schon aus dem systematischen Zusammenhang in § 18 TKG 2003 heraus nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um das Verzeichnis der Teilnehmer - das sind nach der Legaldefinition in § 3 Z. 19 TKG 2003 natürliche oder juristische Personen, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen haben - des jeweiligen Unternehmens handelt, zu dessen Führung jeder Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes nach § 18 Abs. 1 Z. 1 TKG 2003 verpflichtet ist ("Verzeichnis ihrer Teilnehmer"). Auch wenn die Erbringerin des Universaldienstes ein betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis "von Teilnehmern öffentlicher Telefondienste" gemäß § 26 Abs. 2 Z. 3 TKG 2003 erstellt, so trifft sie daneben jedenfalls die Verpflichtung, ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer nach § 18 Abs. 1 Z. 1 TKG 2003 zu führen, das vom betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 Z. 3 TKG 2003 - für dessen Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung andere Regelungen (vgl. § 28 TKG 2003) als für das unternehmensbezogene Teilnehmerverzeichnis gelten - zu unterscheiden ist.

Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Im RIS seit
27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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