RS Vwgh 2004/12/17 2001/03/0181

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ausgehend von dem Gebot des Art. 9 Abs. 5 RL 97/33/EG, einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen zu erzielen, erübrigt die Existenz von subsidiär anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über Konsequenzen von verspäteter Leistungserbringung noch keine entsprechende vertragliche Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030181.X02

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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