RS Vwgh 2004/12/17 2000/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §3 Z8;
TKG 1997 §37 Abs1;
TKG 1997 §40 Abs1;

Rechtssatz

§ 40 Abs 1 und § 37 Abs 1 TKG 1997 ist nicht zu entnehmen, dass einem Nutzer nur dann ein Netzzugang in der Form der Entbündelung gewährt werden könnte, wenn er selbst ein (selbst betriebenes) Telekommunikationsnetz betreiben würde, zumal die Definition von "Nutzer" in § 3 Z. 8 TKG 1997 keinen Anhaltspunkt für ein solches Erfordernis bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X03

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten