RS Vwgh 2004/12/17 2004/03/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E3L E13206000
E3L E15201000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0022 Universaldienst-RL Art25 Abs2;
TKG 2003 §18 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0059 E 17. Dezember 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Frage, welche Daten im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie relevant sind, kommt es nicht auf einen Wunsch der Nutzer nach einem möglichst umfassenden Verzeichnis an. Wesentlich ist vielmehr, welche jener Daten, über die ein Bereitsteller eines Dienstes, der Teilnehmern Telefonnummern zuweist, hinsichtlich seiner Teilnehmer verfügt, für den Zweck des Auskunftsdienstes bzw. Teilnehmerverzeichnisses von Bedeutung sind; (nur) diese "relevanten Informationen" der Teilnehmer des jeweiligen Betreibers sind auf Nachfrage den Bereitstellern von Auskunfts- oder Verzeichnisdiensten zur Verfügung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030060.X02

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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