Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.03.2017Norm
VStG 1991 §44a Z1Rechtssatz
Wird von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, kann dieser Mangel auch nicht vom Verwaltungsgericht saniert werden, weil es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde (vgl. VwGH 23.6.1995, 94/04/0080).Wird von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, kann dieser Mangel auch nicht vom Verwaltungsgericht saniert werden, weil es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde vergleiche VwGH 23.6.1995, 94/04/0080).
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren; Konkretisierung; Verfolgungshandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1181.001.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017