Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2017Norm
StVO 1960 §91 Abs1Rechtssatz
§ 91 Abs. 1 StVO 1960 richtet sich an den Grundeigentümer der Hecke, welche eine Beleuchtungsanlage durch Überwuchs beeinträchtigt. Wer jedoch Grundeigentümer einer derartigen Straßenbeleuchtung ist, ist für einen Entfernungsauftrag unbeachtlich.Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 richtet sich an den Grundeigentümer der Hecke, welche eine Beleuchtungsanlage durch Überwuchs beeinträchtigt. Wer jedoch Grundeigentümer einer derartigen Straßenbeleuchtung ist, ist für einen Entfernungsauftrag unbeachtlich.
Schlagworte
Straßenverkehr; Beleuchtung; Verkehrssicherheit; Entfernungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.708.001.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017