Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.03.2017Norm
GewO 1994 §363 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 363 GewO ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gegen allfällige Nachteile, welche diese Nichtigerklärung für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch Rechtskraft gesicherten Bestand, vertraut, abzuwägen ist.Bei einer Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, GewO ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gegen allfällige Nachteile, welche diese Nichtigerklärung für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch Rechtskraft gesicherten Bestand, vertraut, abzuwägen ist.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Löschung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1142.001.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017